Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Ihre Suche einschränken

Rechtsgebiet

Fundstelle

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 3 von 3 .
Sortieren nach   

Läßt ein Ehemakler Philippininnen visafrei als Touristinnen in die Bundesrepublik einreisen, ohne die bei einem längeren Aufenthalt als 1/4 Jahr erforderliche Aufenthaltserlaubnisse zu besitzen, so ist das diesbezügliche gesetzliche Verbot nicht gegen den Abschluß des Eheanbahnungsdienstvertrages selbst gerichtet. Nur wenn beide Parteien die gesetzwidrige Einreise eines Ausländers in die Bundesrepublik beabsichtigen, wäre über die Nichtigkeit dieser Abrede gemäß § 139 BGB auch die Nichtigkeit des Eheanbahnungsdienstvertrages in Betracht zu ziehen. Haben die Parteien einen vom gesetzlichen Leitbild des echten Ehemaklervertrages abweichenden sogenannten Eheanbahnungsdienstvertrag abgeschlossen, wonach der Verpflichtete das Zusammentreffen mit der Dame zu ermöglichen und deren verbindliche schriftliche Ehebereitschaftszusage zu erbringen hat, so ist mit dieser Dienstleistung die vertraglich vereinbarte Bearbeitungsgebühr bereits verdient. Auch für einen solchen Eheanbahnungsdienstvertrag gilt § 656 BGB analog mit der Folge, daß bezüglich der erfolgsunabhängigen Vergütungspflicht keine Rechtsverbindlichkeit, sondern nur eine Naturalobligation entsteht. Ein Eheanbahnungsdienstvertrag betrifft Dienste höherer Art, so daß beiden Parteien gemäß § 627 BGB ein jederzeitiges Kündigungsrecht zusteht. Hat der Ehemakler einem früheren Bewerber Flug- und Nebenkosten für die Einreise einer bestimmten Ausländerin in Rechnung gestellt, darf er diese einem weiteren Bewerber nicht mehr in Rechnung stellen. Soweit der neue Bewerber diese gezahlt hat, kann er Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen.

OLG Koblenz (3 U 17/88) | Datum: 02.05.1989

vgl. auch BGH NJW 1989, 1479 . NJW-RR 1989, 1074 [...]

Eine Erweiterung der Berufung aufgrund von Umständen, die erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingetreten sind (Rechtskraft der Scheidung aufgrund teilweiser Rücknahme der Berufung und die daraufhin erfolgte Hinterlegung des in erster Instanz zuerkannten Unterhalts) ist zulässig. Das ergibt sich aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit, weil andernfalls ein Unterhaltsanspruch gesondert in einem Eilverfahren durchgesetzt werden müßte. Ein Antrag zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, der erstinstanzlich nicht oder nicht rechtzeitig angebracht worden ist, kann in der Berufungsinstanz erstmals gestellt werden. § 718 ZPO ist nicht mit Rücksicht auf § 714 ZPO einschränkend dahin auszulegen, daß er nur eine Korrektur fehlerhafter Entscheidungen erster Instanz ermöglichen soll. Eine solche einschränkende Auslegung würde auch gegen den Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit verstoßen, da man die unterhaltsbedürftige Partei dann auf die Durchführung eines Eilverfahrens zur Sicherstellung ihres Unterhalts verweisen würde. Das Argument, daß es zu prozessualen Schwierigkeiten dann komme, wenn der Berufungsgegner einen Antrag nach §§ 718, 710, 711 ZPO im Wege der unselbständigen Anschlußberufung stellt, weil hierüber nicht im Wege eines Teilurteils entschieden werden könne, überzeugt nicht. § 718 ZPO stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, daß über eine unselbständige Anschlußberufung wegen § 522 Abs. 1 ZPO nicht durch Teilurteil vorweg entschieden werden darf.

OLG Koblenz (11 UF 680/88) | Datum: 16.05.1989

FamRZ 1989, 992 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 3 von 3 .